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Lager & Produktion

Betriebsanlagen und Umweltauflagen für Produktionsflächen prüfen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Produktionsfläche einordnen: Liegt eine gewerbliche Betriebsanlage vor?

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung, die der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Bei einer Produktionsfläche zählen daher die örtliche Bindung und die dauerhafte Widmung für die gewerbliche Tätigkeit – nicht die Bezeichnung im Miet- oder Kaufvertrag. Verkaufslokale, Gasthäuser, Hotels, Garagen und Abstellplätze gelten als Beispiele; Produktionsflächen mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen fallen unter dieselbe Definition, sobald beide Merkmale erfüllt sind.

Genehmigungspflichtig sind gewerbliche Betriebsanlagen, die geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Schutzinteressen zu gefährden oder zu beeinträchtigen – etwa den Schutz von Leben oder Gesundheit von Nachbarinnen/Nachbarn oder Kundinnen/Kunden. Die Pflicht hängt nicht von der Branche ab, sondern von der Anlage selbst: Anlagen, die wegen Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet sind, solche Schutzinteressen zu beeinträchtigen, brauchen eine Betriebsanlagengenehmigung. Für eine Produktionsfläche ist daher zu prüfen, ob von Maschinen, Geräten, Betriebsweise oder Ausstattung Wirkungen auf Nachbarinnen/Nachbarn oder Kundinnen/Kunden ausgehen können. Fällt die Prüfung negativ aus, liegt keine genehmigungspflichtige Betriebsanlage vor; fällt sie positiv aus, folgt die Klärung von Genehmigungspflicht und Verfahrensart.

Genehmigungspflicht klären: Feststellungsantrag und Zuständigkeit

Gewerbliche Betriebsanlagen, die nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde – der Betriebsanlagengenehmigung – errichtet und betrieben werden. Grundsätzlich muss der rechtskräftige Bescheid vor Errichtung und Betrieb, also vor Baubeginn, vorliegen. Der Projektzeitplan für eine Produktionsfläche ist daher so aufzusetzen, dass die Rechtskraft der Genehmigung vor dem ersten Baugriff liegt.

Besteht Unsicherheit, ob die konkrete Produktionsfläche unter die Genehmigungspflicht fällt, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Feststellungsantrag eingebracht werden. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien das Magistratische Bezirksamt (Betriebsanlagenzentrum).

Vereinfachtes oder ordentliches Genehmigungsverfahren für Produktionsflächen?

Für gewerbliche Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotenzial sieht § 359b GewO 1994 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor. Es ist etwa durchzuführen, wenn die Betriebsfläche 800 Quadratmeter nicht übersteigt und der Maschinenanschlusswert 300 kW nicht übersteigt – oder wenn die Art der Betriebsanlage unter die Verordnung fällt, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. Vorausgesetzt werden eine geringe Anlagengröße und elektrische Anschlussleistung sowie die Erwartung, dass die betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen eingehalten werden.

Über die Genehmigung wird in der Regel im ordentlichen Verfahren entschieden, unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren. Das ordentliche Verfahren gliedert sich in Antragstellung, Ermittlungsverfahren – eventuell mit mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn – und Bescheiderlassung, allenfalls mit Auflagen. Die Schwellenwerte 800 Quadratmeter und 300 kW steuern nur die Verfahrensart, nicht die Genehmigungspflicht: Auch eine kleinere Produktionsfläche bleibt genehmigungspflichtig, wenn sie geeignet ist, die Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen; sie wird dann nur im vereinfachten Verfahren behandelt.

Vereinfachtes oder ordentliches Genehmigungsverfahren?

  • Ordentliches Verfahren — Regelverfahren: Antragstellung – Ermittlungsverfahren (evtl. mündliche Verhandlung) – Bescheiderlassung mit Auflagen

UVP-Pflicht prüfen: Anhang 1, Schwellenwerte und Einzelfallprüfung

Anhang 1 des UVP-G 2000 listet 89 Vorhabenstypen, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Es geht um Vorhaben, bei denen möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Für ein Produktionsvorhaben ist zuerst zu klären, ob es einem dieser 89 Vorhabenstypen zuzuordnen ist; wenn nicht, greift die UVP-Pflicht nach Anhang 1 nicht.

Der Anhang hat drei Spalten. Spalte 1 und 2 erfassen Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) unterzogen werden. Spalte 3 nennt Vorhaben, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen UVP-pflichtig sind; ab den angegebenen Mindestschwellen ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, und bei UVP-Pflicht nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Bei Änderungstatbeständen nach Anhang 1 ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die Neuerrichtung, der Neubau oder die Neuerschließung erfasst. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete definiert Anhang 2; Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

Die UVP-G-Novelle 2023 wurde am 22. März 2023 mit BGBl. I Nr. 26/2023 kundgemacht und trat mit 23. März 2023 in Kraft. Sie setzt Punkte des Regierungsprogramms sowie Anpassungen aufgrund von EU-Vertragsverletzungsverfahren zur UVP-Richtlinie um, mit Schwerpunkten bei Verfahrenseffizienz und Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende. Für die Prüfung einer Produktionsfläche ist daher die aktuelle konsolidierte Fassung von Anhang 1 samt den zugehörigen Schwellenwerten heranzuziehen.

UVP-Pflicht nach Anhang 1 UVP-G 2000: Spalten 1, 2 und 3

  • 1Spalte — Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren unterzogen werden
  • 2Spalte — Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem vereinfachten Verfahren unterzogen werden
  • 3Spalte — Vorhaben, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen UVP-pflichtig sind; ab Mindestschwellen Einzelfallprüfung

Umweltauflagen und Schutzinteressen in der Produktion erkennen

Im Betriebsanlagenrecht sind die Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 der Maßstab für die Genehmigung – genannt wird etwa der Schutz von Leben oder Gesundheit von Kundinnen/Kunden oder Nachbarinnen/Nachbarn. Die Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen, um diese Interessen zu wahren. Für eine Produktionsfläche bedeutet das, im Antrag jene Anlagenteile darzustellen, von denen Wirkungen auf diese Schutzinteressen ausgehen können, damit Auflagen an der richtigen Stelle ansetzen.

Die UVP verfolgt einen breiteren Ansatz: Umweltschäden sollen nach dem Vorsorgeprinzip von vornherein vermieden, Umweltauswirkungen ganzheitlich und umfassend statt nur sektoral und ausschnittsweise betrachtet, Projekte und Genehmigungsverfahren besser vorbereitet und Umweltbelange mit gleichem Stellenwert wie andere Belange in Abwägung und Entscheidung eingebracht werden; die Verfahren sollen unter Beteiligung der Öffentlichkeit transparenter und nachvollziehbarer sein.

Welche Inhalte die Entscheidung tragen muss, ergibt sich aus der UVP-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU, die mit der UVP-G-Novelle 2018 in nationales Recht umgesetzt wurde: Genehmigungsentscheidungen haben eine begründete Zusammenfassung der Umweltauswirkungen, Auflagen sowie eine Beschreibung von Verminderungs- und Monitoring-Maßnahmen zu enthalten. Diese Richtlinie schuf außerdem neue Prüfbereiche – biologische Vielfalt, Flächenverbrauch, Klimawandel und Katastrophenrisiken – und gestaltete das Screening beziehungsweise die Einzelfallprüfung klarer.

Neue Prüfbereiche der UVP-Richtlinie 2014/52/EU

  • Biologische Vielfalt
  • Flächenverbrauch
  • Klimawandel
  • Katastrophenrisiken

Antrag einreichen: Unterlagen, Ablauf und typische Auflagen

Für das Genehmigungsansuchen sind in vierfacher Ausfertigung vorgesehen: Betriebsbeschreibung mit Tätigkeit, Arbeitsvorgängen, Betriebszeit und Beheizungsart, Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten. Bei einer Produktionsfläche sind diese Angaben so zu belegen, dass die Behörde Verwendung der Maschinen und Geräte, Betriebsweise und Ausstattung nachvollziehen kann; sie sind Ansatzpunkt für die Beurteilung der Schutzinteressen und für die Bemessung allfälliger Auflagen.

Der Antrag auf Genehmigung der Betriebsanlage ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das ordentliche Verfahren gliedert sich in Antragstellung, Ermittlungsverfahren – eventuell mit mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn – und Bescheiderlassung, allenfalls mit Auflagen.

Können die Genehmigungsvoraussetzungen auch durch behördliche Auflagen nicht erreicht werden, wird das Genehmigungsansuchen abgewiesen. Auflagen machen also nicht jede Produktionsfläche genehmigungsfähig; sie gleichen nur jene Punkte aus, bei denen die Voraussetzungen im Kern erfüllt sind.

Ablauf des ordentlichen Genehmigungsverfahrens

  1. 1. AntragstellungAntrag auf Genehmigung der Betriebsanlage bei der zuständigen Stelle
  2. 2. ErmittlungsverfahrenEventuell mit mündlicher Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn
  3. 3. BescheiderlassungAllenfalls mit Auflagen; bei nicht erreichbaren Voraussetzungen Abweisung

Unterlagen für das Genehmigungsansuchen (4-fache Ausfertigung)

  • BetriebsbeschreibungTätigkeit, Arbeitsvorgänge, Betriebszeit, Beheizungsart
  • Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
  • Geräte- und Maschinenlistemit technischen Daten

Nach der Genehmigung: Betreiberpflichten und Überprüfung

Der rechtskräftige Bescheid ist nicht Abschluss des Verfahrens, sondern Ausgangspunkt laufender Pflichten. Die Behörde kann Betriebsanlagen gemäß § 338 GewO 1994 überprüfen; eingeleitet wird dieses Verfahren von Amts wegen – es braucht keinen Antrag und keinen Anlassfall seitens des Betriebs, damit eine Überprüfung in die Wege geleitet wird.

Im gewerblichen Betriebsanlagenrecht ist weitgehend das One-Stop-Shop-Prinzip verwirklicht. Die Antragstellerin/der Antragsteller wendet sich in der Regel nur an die Bezirksverwaltungsbehörde; dort ist die Abwicklung bestimmter weiterer erforderlicher bundesrechtlicher Genehmigungsverfahren konzentriert, und sie koordiniert das gewerbebehördliche Verfahren gegebenenfalls mit landesrechtlichen Verfahren – etwa nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Das betrifft auch die spätere Überwachung. Für die Standortplanung heißt das: Erforderliche naturschutzrechtliche oder andere landesrechtliche Schritte werden neben dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren über dieselbe Behörde koordiniert und sind nicht parallel bei jeder Stelle einzeln zu betreiben.

Checkliste für die Prüfung einer Produktionsfläche

  1. EinordnungIst die Produktionsfläche eine örtlich gebundene Einrichtung, die der gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist? 2) Genehmigungspflicht: Sind Maschinen, Geräte, Betriebsweise oder Ausstattung geeignet, die Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beeinträchtigen? 3) Bei Unsicherheit: Feststellungsantrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde erwägen. 4) Zuständigkeit klären: Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten Magistrat, in Wien Magistratisches Bezirksamt (Betriebsanlagenzentrum).
  2. Verfahrensart bestimmenvereinfachtes Verfahren nach § 359b GewO 1994 bei Betriebsfläche bis 800 Quadratmeter und Maschinenanschlusswert bis 300 kW oder bei Einschlägigkeit der Verordnung, sonst ordentliches Verfahren. 6) UVP-Pflicht prüfen: Zuordnung zu einem der 89 Vorhabenstypen des Anhang 1 UVP-G 2000, Spalte 1, 2 oder 3, Schwellenwerte, Änderungstatbestände und schutzwürdige Gebiete nach Anhang 2 (Kategorien A, C, D, E, Ausweisung am Tag der Antragstellung). 7) Unterlagen in vierfacher Ausfertigung vorbereiten: Betriebsbeschreibung mit Tätigkeit, Arbeitsvorgängen, Betriebszeit, Beheizungsart, Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten. 8) Ablauf und Folgepflichten einplanen: rechtskräftiger Bescheid vor Baubeginn, Ermittlungsverfahren und eventuelle mündliche Verhandlung unter Einbeziehung der Nachbarinnen/Nachbarn, Bescheiderlassung mit Auflagen oder Abweisung bei nicht erreichbaren Genehmigungsvoraussetzungen, danach Betreiberpflichten und Überprüfungen gemäß § 338 GewO 1994 von Amts wegen.

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