
Handel & Lokale
Auslagen und Werbeanlagen bei Geschäftslokalen: Regeln und Genehmigungen
Werbe-Einrichtungen und Gegenstände an und vor Geschäftslokalen brauchen eine Bewilligung, wenn sie sich auf oder über einer öffentlichen Verkehrsfläche befinden.
Wann Auslagen und Werbeanlagen bewilligungspflichtig sind
Werbe-Einrichtungen und Gegenstände an und vor Geschäftslokalen brauchen eine Bewilligung, wenn sie sich auf oder über einer öffentlichen Verkehrsfläche befinden. Die Stadt Wien nennt als öffentliche Verkehrsflächen Gehsteige, Fahrbahnen und Parkstreifen. Der darüber liegende Luftraum zählt ausdrücklich mit: Es genügt, dass ein Element in den Raum über dem Gehsteig, der Fahrbahn oder einem Parkstreifen hineinragt – etwa eine auskragende Markise oder ein Schild, das über die Fassadenflucht hinaus in den Luftraum über der Verkehrsfläche reicht.
Laut Stadt Wien zählen zu den erfassten Werbe-Einrichtungen und Gegenständen zum Beispiel Schilder – leuchtend oder nicht leuchtend –, Lampen oder Markisen. Maßgeblich für die Bewilligungspflicht ist daher die Lage im öffentlichen Verkehrsraum beziehungsweise in dessen Luftraum, nicht die Beleuchtung allein. Auch unbeleuchtete Anlagen können darunterfallen.
Wer in Wien entscheidet: MA 46 und MA 28
In Wien stellt die Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (MA 46) die Bewilligung als Bescheid aus. In manchen Fällen ist zusätzlich eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Abteilung für Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) notwendig. Rechtlich ist die Bewilligung in der Straßenverkehrsordnung und im Gebrauchsabgabegesetz geregelt.
Die MA 46 ist in 12., Niederhofstraße 21, ansässig; das Kundinnen-Center befindet sich im 1. Stock, Eingang 12., Ignazgasse 4. Erreichbar ist die Abteilung unter Telefon +43 1 95559, per Fax unter +43 1 4000-99-92110 und per E-Mail an [email protected]. Anträge können im Kundinnen-Center Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr eingereicht werden, am Karfreitag von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten können schriftliche Anbringen nur per E-Mail an [email protected] eingebracht werden. Die hier zusammengefassten Angaben der Stadt Wien ersetzen keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft der Behörde im Einzelfall.
Wichtigste Kontaktdaten und Fristen für Werbeanlagen-Genehmigungen in Wien
- AnsprechpartnerMA 46 – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
- Adresse12., Niederhofstraße 21
- Kund*innen-Center1. Stock, Eingang 12., Ignazgasse 4
- Telefon+43 1 95559
- E-Mail[email protected]
- ÖffnungszeitenMo–Fr 8–15 Uhr, Karfreitag 8–11 Uhr; Feiertage und 24./31. Dez. geschlossen
- Frist für AntragMindestens 5 Wochen vor Montage
Beleuchtete Werbeanlagen und eigene Konstruktionen
Nach Informationen der Wirtschaftskammer Österreich ist dann eine eigene Bewilligung durch die jeweilige Gemeinde beziehungsweise den Magistrat notwendig, wenn die Außenwerbeanlage eine eigene Konstruktion ist und/oder beleuchtet wird. Für Wien bedeutet das: Bei einer Werbeanlage, die als eigene Konstruktion errichtet oder betrieben wird oder die beleuchtet ist, ist die Bewilligung bei der Gemeinde beziehungsweise beim Magistrat einzuholen. Ob daneben eine privatrechtliche Vereinbarung mit der MA 28 erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und ist mit der Behörde abzuklären.
Antrag, Verhandlung und Fristen
Der Antrag muss mindestens 5 Wochen vor dem Anbringen der Gegenstände eingereicht werden. Auf den Antrag folgt eine Verhandlung. Vom Ergebnis dieser Verhandlung hängt ab, ob und in welchem Umfang eine Bewilligung erteilt werden kann – der Antrag allein begründet also noch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausführung oder Größe der Anlage.
Der Antrag kann online über die Amtswege der Stadt Wien gestartet werden (wien.gv.at); dabei stehen die Fälle Neuantrag, Verzicht, neuerliche Beantragung und Übernahme zur Auswahl. Wer die 5-Wochen-Frist unterschreitet, riskiert, dass die Bewilligung beim geplanten Montagetermin noch nicht vorliegt.
Angaben und Unterlagen für den Antrag
Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten: Bei Privatpersonen und Einzelunternehmerinnen ohne Firmenbuchnummer Name und Geburtsdatum; bei Firmen Firmenname und Firmenbuchnummer; bei Vereinen Vereinsname und ZVR-Nummer. Bei einer Wohnungseigentümerinnen-Gemeinschaft (WEG) erfolgt die Antragstellung durch einen Wohnungseigentümerin stellvertretend für die WEG. Zusätzlich nennt die Stadt Wien eine Telefonnummer als Kontaktangabe im Antrag.
Checkliste: Was benötigt wird, um eine Werbeanlage in Wien zu genehmigen?
- Antragsformular online ausfüllenÜber wien.gv.at mit Auswahl: Neuantrag, Verzicht, neuerliche Beantragung, Übernahme
- Relevante Angaben zur Person oder OrganisationName/Geburtsdatum (Privatperson), Firmenname/Firmenbuchnummer (Unternehmen), Vereinsname/ZVR-Nummer (Verein)
- Vertretung bei WEGAntrag durch eine*r Wohnungseigentümer*in stellvertretend für die Gemeinschaft
- Kontakttelefonnummer angebenIm Antrag erforderlich
- Antrag rechtzeitig einreichenMindestens 5 Wochen vor geplanter Montage
Neuantrag, Verzicht, Verlängerung und Übernahme
Online beantragen lassen sich laut Stadt Wien vier Konstellationen: der Neuantrag zur Nutzung von Elementen im Außenbereich des Geschäftslokals; der Verzicht auf die Nutzung von bewilligten Elementen; die neuerliche Beantragung bewilligter Elemente zur weiteren Nutzung in den folgenden Jahren; sowie bei Übernahme eines Geschäftslokals die Übernahme der Elemente im Außenbereich. Wer ein Geschäftslokal übernimmt, kann bestehende bewilligte Elemente also im Zuge des Betreiberwechsels übertragen lassen; wer Elemente nicht mehr nutzen will, meldet sie als Verzicht ab. Für Anlagen, die über mehrere Jahre bestehen bleiben sollen, ist jeweils eine neuerliche Beantragung für die Folgejahre vorgesehen.
Wenn Gegenstände ohne Bewilligung angebracht sind
Gegenstände ohne Bewilligung müssen entfernt werden und werden nachverrechnet. Das betrifft Werbe-Einrichtungen und Gegenstände auf oder über öffentlichen Verkehrsflächen, für die keine Bewilligung vorliegt. Um Entfernung und Nachverrechnung zu vermeiden, ist die Bewilligungssituation vor der Montage zu klären und der Antrag rechtzeitig – mindestens 5 Wochen vor dem Anbringen – einzureichen.
Vorteile und Risiken beim Anbringen von Werbeanlagen ohne Bewilligung
- Risiko
- Entfernung der Anlage durch die Stadt Wien
- Risiko
- Nachverrechnung der Kosten für Entfernung und Material
- Vorteil
- Keine Genehmigung notwendig, wenn Anlage nicht in öffentlichem Verkehrsraum liegt
- Vorteil
- Schnelle Umsetzung bei Vorliegen einer gültigen Bewilligung

